Vererben und Verschenken

Durch das Erbrecht wird sichergestellt, das Vermögen von einer Generation in die nächste gegeben werden kann. Dabei gibt es einerseits die gesetzliche Erbfolge, andererseits die Möglichkeit durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag von der eingeräumten Gestaltungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Dies könnte beispielsweise durch ein notariell errichtetes Berliner Testament geschehen. Genauso sind andere Konstellationen denkbar, bis hin zum Enterben. Von der Testierfreiheit Gebrauch zu machen bietet sich an, um beispielsweise auch dafür Sorge zu tragen, dass eigene erbende Kinder nicht vorschnell das Erbe erhalten und ausgeben. Hier könnte eine Testamentsvollstreckung angedacht werden.

Auch für Unternehmer ist eine Unternehmensnachfolgeregelung wichtig, damit sichergestellt ist, wie das Unternehmen in die nächste Generation übergehen soll. Hier ist auch eine Koordinierung mit einem Steuerberater empfehlenswert.

Der Vorteil eines notariellen Testamentes ist, dass dieses rechtssicher errichtet und durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer nicht übersehen oder unauffindbar werden könnte. Darüber hinaus werden notarielle Testamente regelmäßig als legitimer Erbnachweis anerkannt, so dass das langwierige Verfahren der Erteilung eines Erbscheines vermieden werden kann. Ebenso werden die Kosten eines Erbscheines gespart.

Da privatschriftlich errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten empfiehlt es sich, zunächst in einem Vorgespräch mit dem Notar zu eruieren, was die eigentlichen Wünsche sind, damit dieser dann eine rechtssichere Umsetzung vornimmt.

Testament

Das Testament kann als notarielles Testament einzeln oder gemeinschaftlich gerichtet werden, wie es sich für Eheleute regelmäßig empfiehlt. Es gibt somit das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Inhaltlich sind eine Vielzahl von Aspekten zu bedenken, beispielsweise die Pflichtteile, eine Testamentsvollstreckung und Vermächtnisse.

  • Einzeltestament
  • Gemeinschaftliches Testament
  • Berliner Testament
  • Behindertentestament
  • Bedürftigentestament

Erbvertrag

Zu einem Erbvertrag bedarf es mindestens zweier Personen, die eine Verfügung von Todes wegen errichten wollen. Es muss sich hierbei nicht um Eheleute handeln, den Erbvertrag können verschiedene Personen miteinander schließen. Da der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden muss, ist er in diesem Fall kostengünstiger. Zu Lebzeiten der Vertragsparteien kann der Erbvertrag im beiderseitigen Einverständnis abgeändert werden. Nach dem Tod eines der Vertragsparteien ist eine Änderung nicht mehr möglich. Die Bindungswirkung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, um den Nachlass zu steuern. Allerdings können auch vertragliche Ausnahmen von der Bindungswirkung vereinbart werden, weshalb der Vertrag gestalterisch von einem Notar gut genutzt werden kann, um die von den Vertragsparteien gewünschte Nachlassregelung zu erreichen.

Vorweggenommene Erbfolge – Schenkungen

Es besteht auch die Möglichkeit, sein Vermögen oder einen Teil davon bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation oder die künftigen Erben zu übertragen. Dies wird allgemein als „Vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet und stellt ein Rechtsgeschäft dar, dass nicht dem Erbrecht unterliegt, da es regelmäßig im Rahmen einer Schenkung oder teilweisen Schenkung vorgenommen wird.

Auch hier sind andere Konstellationen denkbar, wie beispielsweise die Vereinbarung einer entgeltlichen Gegenleistung, wenn die Vermögensübertragung mit einer Verpflichtung zur Alters- oder Krankheitspflege oder mit Abfindungszahlungen an Geschwister kombiniert wird.

Gestaltungsinstrumente

Zur Nachlassgestaltung stehen eine Vielzahl unterschiedlicher Instrumente zur Verfügung, so dass meist das Gewollte durch den Notar auch umgesetzt werden kann. Insbesondere bei möglichen minderjährigen Erben sollte über eine Testamentsvollstreckung und die Einsetzung eines Vormunds gesprochen werden.

  • Vermächtnis
  • Testamentsvollstreckung
  • Vormund

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