Immobilien

Der Erwerb und die Veräußerung einer Immobilie bedürfen im Rahmen eines Kaufvertrages der notariellen Beurkundung. Dadurch wird gewährleistet, dass geprüfte und ausgewogene Verträge für die Parteien entworfen und von Ihnen dann geschlossen werden können.

Dabei ist das Ziel ein Vertrag, der die Interessen von Käufer und Verkäufer angemessen berücksichtigt und zusammenführt. Das Spektrum reicht von klassischen Wohnungseigentumskaufverträgen bis hin zu anspruchsvollen Bauträgerverträgen.

In dem Vertrag werden dann einerseits alle beachtenswerten Punkte geregelt, andererseits wird bereits im Vorfeld mit den Vertragsparteien und sodann in dem Beurkundungstermin hinsichtlich möglicher Unklarheiten und Gefahren erläutert und belehrt.

Auch andere hier nicht angedeutete Konstellationen sind denkbar und können vorbereitet und ausgearbeitet werden, wenn eine entsprechende Anfrage gestellt werden sollte.

Häufige notarielle Vertragstypen in Berlin

Teilungen nach WEG Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
Kaufverträge über Grundstücke mit oder ohne alleinstehende Häuser Sind der Klassiker bezüglich eines Grundstückskaufvertrages. Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Vor der Eintragung in das Grundbuch sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet wurden.
Wohnungseigentumskaufvertrag Hierbei handelte sich um einen „Kaufvertrag über eine Wohnung“. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Bauträgervertrag Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Der Bauträgervertrag ist in § 650 u BGB nunmehr als ein gesetzlicher Vertragstyp kodifiziert und enthält notwendig als werkvertragliches Element die Verpflichtung zu einer bestimmten Bauleistung und als kaufrechtliches Element die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an dem entsprechenden Grundstück. Ebenso können aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht Bestandteile vereinbart werden. Nach dem Wesen des Bauträgervertrages sollen die notwendigen Elemente nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden.

Die obigen notariellen Verträge sind nicht abschließend,
aber typisch in Berlin

Die Notarielle Tätigkeit in Berlin hat viel mit Wohnungseigentum, Bauträgerverträgen, der Aufteilung von bereits bestehenden Wohnhäusern und weiteren spannenden Bauvorhaben zu tun. Regelmäßig weniger nachgefragt werden Konstellationen mit der Einräumung oder Veräußerung von Erbbaurechten.

Wichtig ist bei allen Anfragen, dass die gesamte Situation betrachtet wird und nicht nur punktuelle Aspekte. Nur dann können Antworten und Vorschläge gegeben werden, die auch das beabsichtigte Ziel erreichen.

Vor diesem Hintergrund sind wir gewohnt, gewünschte Ziele anzusprechen und sodann für die Beteiligten umzusetzen.

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